Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Klägerin von der D____ AG nicht eine über den Wortlaut des Garantieversprechens hinausgehende Substanziierung verlangen können, inwiefern der Vertrag verletzt worden sei. Indem die Vorinstanz mit dieser Begründung eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten der Klägerin angenommen und folglich deren Regressrecht verneint habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe diverse Fragen offen gelassen, so insbesondere diejenige, ob der Baugarantie-Versicherungsvertrag vom 12./13.04.2006 auslegungsbedürftig sei und in welchem Sinn er gegebenenfalls auszulegen sei. Über den Inhalt dieses Vertrags bestünden im vor-