F. Mit Urteil vom 13.02.2012 hob das Bundesgericht in Gutheissung der von der Klägerin erklärten Beschwerde in Zivilsachen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14.06.2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass in Bezug auf den Eintritt des Garantiefalles eine streng formalisierte Betrachtungsweise gelte, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstelle. Der Begünstigte müsse dem Garanten gegenüber nur die Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber festgelegt seien.