Die Begünstigte sei bei Inanspruchnahme der Garantie zur Substanziierung des Ereignisses verpflichtet, welches den Garantiefall auslöse, selbst wenn dies im Garantieversprechen nicht vorgesehen sei. Da eine solche Substanziierung durch die begünstigte D____ AG nicht bzw. erst verspätet erfolgt sei, hätte die Klägerin die Auszahlung der Garantiesumme verweigern müssen. Da sie trotz ihres Rechts auf Zahlungsverweigerung die Garantiesumme in Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ausbezahlt habe, stehe ihr gegen die Beklagte kein Regressrecht zu.