Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, die "Garantie" ziehen zu wollen, aber erst am 25.07.2007 die angebliche Vertragsverletzung substanziiert habe. Die Substanziierung der Vertragsverletzung könne nicht vor der Garantieziehung erfolgen. Somit stelle das Schreiben der C____ AG vom 21.09.2006 keine hinreichende Substanziierung dar. Ferner habe die C____ AG (D____ AG) auch in den Schreiben vom 19.12.2006 und 08.01.2007 nicht auf das Schreiben vom 21.09.2006 verwiesen. Ob das letztgenannte Schreiben der Klägerin überhaupt in Kopie zugestellt worden sei, sei ohnehin unbewiesen.