Gegenüber der Beklagten gälten die in der Police und in den dieser beigefügten Allgemeinen Bedingungen festgehaltenen Regeln. Ohnehin ergebe sich aus der Auslegung der Erfüllungsgarantie vom 13.04.2006 und auch aus Treu und Glauben, dass für eine rechtsgültige Garantieziehung die hinreichende Substanziierung der Vertragsverletzung formgerecht und innert der Garantiefrist dargetan werden müsse. Dazu gehöre nicht nur eine kurze Darstellung der Vertragsverletzung, sondern auch der daraus angeblich resultierende Schaden sei glaubhaft darzulegen.