gesetzt werden. In solchen Fällen bestehe gesteigertes Missbrauchspotential, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine liquide Schuldnerin ohne Grund eine Leistung verweigere oder von einem Vertrag zurücktrete. Die Erfüllungsgarantie vom 13.04.2006 an die C____ AG dürfe inhaltlich nicht von der Vereinbarung mit der Beklagten abweichen. Gegenüber der Beklagten gälten die in der Police und in den dieser beigefügten Allgemeinen Bedingungen festgehaltenen Regeln.