Entsprechend sei Art. 7 der AVB auch auf die vorliegende Sicherheit anwendbar. Die Prüfung nach Art. 7 AVB setze implizit voraus, dass der Schadensfall bzw. die Beanstandung in nachvollziehbarer und prüfbarer Weise dargelegt werde. Sonst sei eine Stellungnahme des Versicherungsnehmers nicht möglich. Ohne Ausführungen der Garantie- bzw. Bürgschaftsgläubigerin und ohne Stellungnahme des Versicherungsnehmers könne die Versicherung nicht abschätzen, ob eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung vorliege.