Auch aus der ausgestellten Versicherungspolice gehe hervor, dass es sich um eine "Erfüllungsgarantie" handle. Als Vertragsgrundlagen würden die "Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung, Ausgabe Juni 1993" (AVB) für anwendbar erklärt. Diese Allgemeinen Bedingungen bezögen sich nicht auf Mängelgarantien, sondern auf "Anzah- lungs-, Ausführungs- oder Werkgarantien" und kämen damit nach Treu und Glauben integral und unabhängig von der Art der Dritten gegenüber ausgestellten Sicherheit zur Anwendung. Entsprechend sei Art. 7 der AVB auch auf die vorliegende Sicherheit anwendbar.