Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Appellationsantwort vom 07.02.2011 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Appellation, und zwar aus folgenden Gründen: Zur Begründung werde in erster Linie auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Gemäss der Garantieerklärung habe sich die Klägerin gegenüber der C____ AG (D____ AG) unwiderruflich auf erste Aufforderung hin verpflichtet, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des eingangs erwähnten Vertrags und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben jeden Betrag bis maximal CHF 145'286.90 zu zahlen, wofür die rechtsgültig unter-