_ AG nachgewiesen habe, die Garantie nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen, habe die Klägerin die Garantiesumme ausbezahlt. Selbst wenn mit der Vorinstanz von einer Substanziierungspflicht des Begünstigten auszugehen sei, so wäre eine derartige Substanziierung bereits im Schreiben der C____ AG an die Beklage vom 21.09.2006, wovon die Klägerin eine Kopie erhalten habe, zu erblicken. Dies sei bereits innerhalb der Gültigkeitsdauer der Garantie erfolgt. Ausserdem sei es nicht zwingend erforderlich, dass die Substanziierung des Garantiefalles innerhalb der Gültigkeitsdauer der Garantie erfolge.