Mit Schreiben vom 19.12.2006 habe die C____ AG die in der Erfüllungsgarantie genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin habe mit der Auszahlung der Garantiesumme zugewartet, um sich davon zu überzeugen, dass die Garantieziehung nicht rechtsmissbräuchlich erfolge, und um der Beklagten zu ermöglichen, eine gütliche Einigung mit der C____ AG bzw. der D____ AG zu finden. Erst nachdem sich ergeben habe, dass der Beklagten eine Einigung mit der C____ AG bzw. der D____ AG nicht gelungen sei, und nachdem die C____ AG bzw. die D____ AG nachgewiesen habe, die Garantie nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen, habe die Klägerin die Garantiesumme ausbezahlt.