Im Text der Garantieverpflichtung vom 13.04.2006 sei eine Substanziierungspflicht nicht ausdrücklich vorgesehen. Ob der Garantieabruf durch den Begünstigten gestützt auf das Grundverhältnis zu Recht erfolge oder nicht, spiele für das Garantieverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Nur in besonders gelagerten Fällen könnten Einwendungen aus dem Grundverhältnis für das Garantieverhältnis durchschlagen bei geradezu rechtsmissbräuchlichem Abruf der Garantie. An den Einwand des Rechtsmissbrauchs seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Mit Schreiben vom 19.12.2006 habe die C____ AG die in der Erfüllungsgarantie genannten Voraussetzungen erfüllt.