Für eine analoge Heranziehung von Art. 7 AVB bestehe auch deshalb kein Grund, weil das Vorgehen in einem Garantiefall in der Garantieverpflichtung vom 13.04.2006 abschliessend geregelt worden sei. Die entsprechende Individualabrede gehe den in den AVB vorformulierten allgemeinen Bestimmungen vor. Abgesehen davon habe die Beklagte im bisherigen Gerichtsverfahren nie behauptet, die Klägerin hätte gemäss Art. 7 AVB vorgehen müssen. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf der mangelnden Substanziierung sei nicht berechtigt. Im Text der Garantieverpflichtung vom 13.04.2006 sei eine Substanziierungspflicht nicht ausdrücklich vorgesehen.