die Anwendung der Unklarheitenregel bleibe auch aus diesem Grund kein Raum. Ferner sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Auftrag der C____ AG nicht erhalten hätte, wenn sie keine derartige Erfüllungsgarantie geleistet hätte. Der von der Vorinstanz angeführte Art. 7 AVB hinsichtlich des gebotenen Vorgehens der Klägerin sei auf Schadenfälle zugeschnitten, bei denen Mängel gerügt würden. Bei einer Erfüllungsgarantie spielten Mängel zumeist keine Rolle, wohl hingegen bei Gewährleistungsgarantien. Für eine analoge Heranziehung von Art. 7