Dass der Inhalt der Benachrichtigung der Garantiebegünstigten an die Klägerin bei Inanspruchnahme der Garantie auslegungsbedürftig sei, begründe die Vorinstanz nicht näher. Die Vorinstanz habe vorschnell auf die Unklarheitenregel Bezug genommen. Bei Garantieverträgen mit der Klausel "Zahlen auf erstes Anfordern" und dem Ausschluss von Einreden und Einwendungen genüge es für das Auslösen der Zahlungspflicht des Garanten, wenn der Begünstigte seinen Anspruch auf Garantieleistung formgerecht behaupte, ohne irgendeinen Beweis hierfür erbringen zu müssen. Die Beklagte sei eine langjährige Kundin der Klägerin, welche in den vergangenen Jahren mehrfach Erfüllungsgarantien beantragt habe. Für