Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.04.2006 eine Erfüllungsgarantie beantragt. Gestützt darauf sei zwischen der Klägerin und der Beklagten am 13.04.2006 ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen worden und die Klägerin habe die Garantie durch Unterzeichnung einer besonderen Garantieverpflichtung geleistet. Die Unklarheitenregel dürfe erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden. Dass der Inhalt der Benachrichtigung der Garantiebegünstigten an die Klägerin bei Inanspruchnahme der Garantie auslegungsbedürftig sei, begründe die Vorinstanz nicht näher.