Sie begründete ihre Anträge wie folgt: Von den involvierten Parteien sei klar zwischen einer Erfüllungsgarantie und einer Gewährleistungsgarantie unterschieden worden, was sich aus der Auftragsbestätigung der C____ AG gegenüber der Beklagten vom 15.02.2006 (Ziff. 7) ergebe. Näher umschrieben werde diese Erfüllungsgarantie in den generellen Bedingungen der C____ AG (Ziff.