C. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2010 die Appellation und leistete gleichentags den Appellationskostenvorschuss. Mit Appellationsbegründung vom 25.11.2010 beantragte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 145'286.90 nebst Zins zu 5 % seit 02.08.2005 sowie der Friedensrichterkosten von CHF 250.00, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Sie begründete ihre Anträge wie folgt: