jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben. Zur Geltendmachung der Garantiesumme erforderlich war eine schriftliche Zahlungsaufforderung der D____ AG und eine schriftliche Bestätigung, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Das Ende der Gültigkeit der Garantie wurde auf den 30.06.2007 festgelegt. Mit Schreiben vom 19.12.2006 forderte die D____ AG von der Klägerin die Auszahlung der Garantiesumme in der Höhe von CHF 145'286.90 mit der Begründung, die Beklagte sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 27.12.2006 setzte die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis.