{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\n5. Die Klägerin hat die form- und fristgerechte Garantieziehung durch die Begünstigte hinreichend substanziiert und bewiesen (vgl. Klagebegründung Ziff. 8 bis 13 sowie Klagebeilagen 12,\n17 und 21). Ferner hat sie dargetan, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber der Beklagten\nnachgekommen ist (vgl. Klagebeilage 13) und ihr damit ermöglicht hat, bei einer allfälligen\nrechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantieleistung vorsorgliche Massnahmen eines Gerichts zu erwirken und/oder der Garantin die erforderlichen Beweismittel zum Nachweis\neiner rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung vorzulegen. Nur ein Rechtsmissbrauch seitens\nder Begünstigten könnte die Berufung der Klägerin auf eine selbständige Garantie unbehelflich\nmachen. Dabei genügt es nicht, dass die Berufung auf die selbständige Garantie nicht mit dem\nHinweis auf die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Begünstigtem gerechtfertigt werden\nkann oder dass zwischen ihnen in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags ein Streit besteht\n(BGE 131 III 511 E. 4.6). Die Beklagte hat in der Klageantwort weder konkret eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung durch die Begünstigte behauptet noch diesbezügliche Beweismittel angeboten (vgl. Klagantwort Ziff. 60 und 61). Im vorliegenden Fall sind ohnehin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung hindeuten. Der\nBeklagten ist es somit nicht gelungen, eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten im\nDeckungsverhältnis durch die Klägerin darzutun. Folglich ist die Beklagte zur Rückerstattung\ndes von der Klägerin ausbezahlten Garantiebetrags in Höhe von CHF 145'286.90 verpflichtet.\nDie Zinspflicht ergibt sich aus Art. 8 AVB, wonach der Versicherungsnehmer Zahlungen der\nA____ AG mit 5 % zu verzinsen hat (vgl. Klagebeilage 9). Da die Zahlung der Klägerin an die\nBegünstigte am 03.08.2007 erfolgt ist (vgl. Klagebeilage 21), beginnt an diesem Tag der Zinsenlauf.\n\n6. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz in Gutheissung der\nAppellation aufzuheben und die Klage im Umfang von CHF 145'286.90 zuzüglich Zins zu 5 %\nseit 03.08.2007 gutzuheissen.\nEntsprechend dem Ausgang des Appellationsverfahrens sind die Kosten beider kantonalen Instanzen in Anwendung von § 209 Abs. 2 ZPO BL der Beklagten aufzuerlegen, wobei die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der Gerichtskosten zu bestätigen und die Gerichtsgebühr für das\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAppellationsverfahren pauschal auf CHF 12'000.00 festzusetzen ist. Ferner ist die Beklagte zu\nverpflichten, der Klägerin die Friedensrichterkosten von CHF 250.00 direkt zu bezahlen. Überdies ist die Beklagte gemäss § 211 ZPO BL zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen an die obsiegende Klägerin zu verpflichten. Für das\nerstinstanzliche Verfahren ist gemäss § 7 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) von einem Grundhonorar von CHF 13'500.00 und einem Zuschlag von\n50 % auszugehen, was eine Parteientschädigung von CHF 20'250.00 zzgl. MWST ergibt. Erstinstanzliche Auslagen des Rechtsbeistands der Klägerin sind nicht aktenkundig. Für das Appellationsverfahren ist von der Honorarnote des Rechtsbeistands vom 14.06.2011 auszugehen.\nFür das Rechtsmittelverfahren ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ein\nZuschlag von 50 % auf das Grundhonorar nicht gerechtfertigt, weshalb eine entsprechende\nReduktion vorzunehmen ist. Folglich ist die Parteientschädigung für das Appellationsverfahren\nauf CHF 15'028.30 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 1'113.30 festzusetzen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Gutheissung der Appellation wird das Urteil des Bezirksgerichts\nArlesheim vom 12. August 2010 aufgehoben und wird die Beklagte\nverurteilt, der Klägerin CHF 145'286.90 nebst Zins zu 5 % seit dem\n3. August 2007 zu bezahlen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von\nCHF 12'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 sowie die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren von pauschal\nCHF 12'000.00 werden der Beklagten auferlegt. Überdies hat die\nBeklagte der Klägerin die Friedensrichterkosten von CHF 250.00\ndirekt zu bezahlen.\n\n3. Die Beklagte hat der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine\nParteientschädigung von CHF 21'870.00 inkl. MWST von\nCHF 1'600.00 sowie für das Appellationsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'028.30 inkl. Auslagen und inkl. MWST von\nCHF 1'113.20 zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}