{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBezüglich der Auslegung des Vertrages ist vorab anzumerken, dass Individualabreden in der\nRegel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen. Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen\nRegeln auszulegen (BGer 5C.271/2004 E. 2, BGE 123 III 44 E. 2.c/bb, BGE 122 III 121 E. 2.a).\nDer Inhalt eines Versicherungsvertrags bestimmt sich gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m.\nArt. 18 Abs. 1 OR primär nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Wenn dieser\nunbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der\nParteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 120 E. 2.a). Die Auslegung hat sich\nnach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen zu richten. Führt auch dies nicht zu einem klaren Ergebnis, dann kommen die Vermutungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur\nAnwendung (BGE 131 III 511 E. 4.3 und 4.4). Wurde eine Bestimmung von einer Partei unklar\nverfasst, so bestimmt die Unklarheitenregel, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen\nist, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. Die Regel darf aber\nin keinem Fall allein deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst\ndann, wenn die übrigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 122 III 124 E. 2.d; BJM 1996 S. 200 und dort zit. Rspr.).\nDer Wortlaut des Versicherungsantrags vom 12.04.2006 vermag für sich allein noch keine Klarheit über die inhaltliche Ausgestaltung des Deckungsverhältnisses zu geben. Der Wortlaut des\nbesonderen Garantieversprechens vom 13.04.2006 ist hingegen nicht interpretationsbedürftig,\nsondern hält klar fest, dass es um eine vom Grundverhältnis losgelöste Sicherheit geht. Die\nKlägerin verspricht der Begünstigten im Auftrag der Beklagten Schadenersatz für den Ausfall\nder Hauptleistung, d.h. für den Fall, dass die Beklagte sich nicht entsprechend dem Werkvertrag verhält. Das Erfüllungsversprechen der Garantin ist nicht deckungsgleich mit jenem der\nHauptschuldnerin, sondern eben Schadenersatz. Es wird zwar Bezug genommen auf den\nWerkvertrag zwischen der Begünstigten und der Beklagten, aber es besteht zufolge Unabhängigkeit von der Gültigkeit und den Rechtswirkungen des Werkvertrags und zufolge des Verzichts auf Einwendungen und Einreden aus dem Werkvertrag keine Akzessorietät der Leistungspflicht der Klägerin. Es liegt somit keine akzessorische Bürgschaft, sondern eine selbständige Garantie vor (vgl. BGE 113 II 437 E. 2.b, 125 III 305 ff. E. 2.b, 131 III 511 ff. E. 4.3; BSK\nOR-Pestalozzi, Art. 111 N 6, 22 und 28). Das Garantieversprechen stellt gemäss undatierter\nPolice einen integrierenden Bestandteil des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien dar\nund ist der Police beigeheftet. Die Beklagte hatte folglich Kenntnis vom gegenüber der C____\nAG abgegebenen Garantieversprechen der Klägerin. Deshalb muss die Beklagte insbesondere\nauch den Wortlaut des Garantieversprechens gegen sich gelten lassen. Damit ist das Vorliegen\neiner Individualabrede zwischen den Parteien über die Leistung einer selbständigen Garantie\nder Klägerin zugunsten der C____ AG als Unternehmensbereich der D____ AG zu bejahen.\nZum gleichen Ergebnis führt auch der Einbezug des von der Beklagten und der C____ AG beabsichtigten Zwecks, zu dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. So macht die in\nden zitierten Generellen Geschäftsbedingungen der C____ AG getroffene Unterscheidung (vgl.\nZiff. 3.11.1 und 3.11.2) deutlich, dass sich die Bauherrschaft nur hinsichtlich der Mängelhaftung\nmit einer akzessorischen Bürgschaft als Sicherheit begnügte und demgegenüber hinsichtlich\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Erfüllung eine abstrakte Sicherheit verlangte. Das Garantieversprechen als integrierender\nBestandteil des Versicherungsvertrags enthält ferner eine detaillierte Regelung über das Vorgehen im Garantiefall, nämlich die Auszahlung auf erste Aufforderung hin mittels einer schriftlichen Bestätigung der Begünstigten, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen\nnicht nachgekommen sei, innert der Garantiefrist bis 30.06.2007. Zufolge Bestehens einer abschliessenden Individualabrede zwischen den Parteien ist der in der undatierten Police enthaltene Verweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung rechtlich bedeutungslos, soweit diese Allgemeinen Bedingungen wie z.B. Art. 7 AVB der Individualabrede\nwidersprechen. Nach Treu und Glauben durfte die Klägerin daher davon ausgehen, dass sie im\nAuftrag der Beklagten gegenüber der Begünstigten eine selbständige Garantie abgeben durfte,\nund dass für eine Regressnahme im Deckungsverhältnis nebst dem Nachweis einer form- und\nfristgerechten Garantieziehung durch die Begünstigte und der anschliessenden Auszahlung der\nGarantiesumme durch die Klägerin keine weiteren Voraussetzungen darzutun waren. Bei diesem Auslegungsergebnis erübrigt sich folglich eine Anwendung der Unklarheitenregel.\n\n"}