{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\n3. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob der Baugarantie-Versicherungsvertrag\nvom 12./13.04.2006 auslegungsbedürftig ist. Gemäss Ziff. 7 der Auftragsbestätigung der C____\nAG vom 15.02.2006 an die Beklagte erfolgte die Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der\nÜbergabe einer \"Erfüllungsgarantie\" im Umfang von 10 % des Werkpreises. Die integrierenden\nBestandteil der Auftragsbestätigung bildenden Generellen Bedingungen (Ausgabe Oktober\n2001, vgl. Klagantwortbeilage 6) hielten zwei verschiedene Sicherheiten fest. Für die richtige\nErfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag hat der Unternehmer dem Bauherrn eine \"Garantie\" einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft zu übergeben\n(Ziff. 3.11.1). Zur Sicherstellung der Mängelhaftung hat der Unternehmer dem Bauherrn vor\nAuszahlung des Rückbehalts eine \"Solidarbürgschaft\" einer namhaften Schweizer Bank oder\nVersicherungsgesellschaft zu leisten (Ziff. 3.11.2). Im von der Klägerin herausgegebenen Anmeldeformular ist von einer \"Baugarantie-Versicherung, Leistung einer Solidarbürgschaft\" die\nRede, wobei drei verschiedene Arten von Garantien unterschieden werden, zwischen denen\nder Antragsteller auswählen kann: \"Werkgarantie\", \"Anzahlungsgarantie\" und \"Erfüllungsgarantie\" (vgl. Klagebeilage 7). Die undatierte Versicherungspolice und das Garantieversprechen vom\n13.04.2006, welches laut Police einen integrierenden Bestandteil der Police darstellt, sprechen\nvon einer \"Erfüllungsgarantie\" (vgl. Klagebeilagen 8 und 10). Das Garantieversprechen enthält\nzudem die unwiderrufliche Verpflichtung der Klägerin, der C____ AG, einem Unternehmensbereich der D____ AG, auf erste Aufforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des Vertrags zwischen der Beklagten und der C____ AG und unter Verzicht auf jegliche\nEinwendungen und Einreden aus demselben jeden Betrag bis maximal CHF 145'286.90 zu zahlen (vgl. Klagebeilage 10). Weiter enthält die undatierte Versicherungspolice einen Verweis auf\ndie beigefügten \"Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung, Ausgabe Juni\n1993\" (AVB, vgl. Klagebeilage 9). Die AVB sprechen von \"Bürgschaftsverpflichtung\" und enthalten eine Regelung für den Schadenfall. Da in den verschiedenen Vertragsdokumenten keine\neinheitliche Terminologie verwendet worden ist, ist die Auslegungsbedürftigkeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (Deckungsverhältnis) zu bejahen.\n\n4. Es stellt sich die Frage, ob die Parteien einen Garantievertrag gemäss Art. 111 OR oder\neinen Bürgschaftsvertrag gemäss Art. 492 OR abgeschlossen haben. Der Garantievertrag besteht darin, dass jemand dem Vertragspartner die Leistung eines Dritten verspricht und sich\nverpflichtet, Schadenersatz zu bezahlen, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt. Die Schuld\ndes Garanten kann selbst dann bestehen, wenn der Dritte nicht Schuldner des Begünstigten ist\noder wenn seine Schuld nichtig oder für ungültig erklärt worden ist. Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld\neinzustehen, was eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraussetzt. Die Akzessorietät ist das\nwichtigste Abgrenzungskriterium, das heisst die Abhängigkeit von der Hauptschuld. Während\nbei der akzessorischen Bürgschaft der Bürge die Erfüllung eines Vertrags garantiert, wird bei\nder selbständigen Garantie eine Leistung als solche, unabhängig von der Verpflichtung des\nDritten versprochen. Im Gegensatz zur Bürgschaft muss derjenige, der eine selbständige Garantieverpflichtung eingegangen ist, seine Leistung selbst dann erbringen, wenn die Hauptschuld nicht entstanden, nichtig oder ungültig erklärt worden ist (BGE 125 III 305 E. 2.a und b).\n\n"}