{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\nF. Mit Urteil vom 13.02.2012 hob das Bundesgericht in Gutheissung der von der Klägerin\nerklärten Beschwerde in Zivilsachen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14.06.2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.\nEs erwog dabei, dass in Bezug auf den Eintritt des Garantiefalles eine streng formalisierte Betrachtungsweise gelte, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstelle. Der Begünstigte\nmüsse dem Garanten gegenüber nur die Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber\nfestgelegt seien. Diese Grundsätze seien nicht vereinbar mit einer Verpflichtung des Begünstigten, den Eintritt des Garantiefalls über den Wortlaut der Garantieklausel hinausgehend näher zu\nsubstanziieren. Es liege in der Verantwortung der Garantin, sämtliche Voraussetzungen für die\nAuszahlung der Garantiesumme im Garantieversprechen aufzuführen. Der Begünstigte sei in\nseinem Vertrauen auf den Inhalt des Garantieversprechens zu schützen. Vorliegend seien zum\nAbruf der Garantieerklärung eine schriftliche Zahlungsaufforderung der D____ AG und eine\nschriftliche Bestätigung vorausgesetzt worden, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die\nKlägerin von der D____ AG nicht eine über den Wortlaut des Garantieversprechens hinausgehende Substanziierung verlangen können, inwiefern der Vertrag verletzt worden sei. Indem die\nVorinstanz mit dieser Begründung eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten der Klägerin angenommen und folglich deren Regressrecht verneint habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe diverse Fragen offen gelassen, so insbesondere diejenige, ob der\nBaugarantie-Versicherungsvertrag vom 12./13.04.2006 auslegungsbedürftig sei und in welchem\nSinn er gegebenenfalls auszulegen sei. Über den Inhalt dieses Vertrags bestünden im vor-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ninstanzlichen Urteil keine Feststellungen. Damit fehlten dem Bundesgericht die tatsächlichen\nGrundlagen für einen reformatorischen Entscheid, weshalb die Sache an das Kantonsgericht\nzur Ergänzung des Sacherhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen sei.\n\nG. Mit Verfügung der instruierenden Abteilungspräsidentin vom 01.03.2012 wurde der Fall\nder Fünferkammer ohne weitere Parteiverhandlung zur neuen Entscheidung überwiesen. Mit\nEingabe vom 12.03.2012 nahm die Beklagte unaufgefordert nochmals Stellung im Sinne einer\nErgänzung ihres anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.06.2011 gehaltenen Plädoyers. Die\nKlägerin beantragte mit Schreiben vom 21.03.2012, die Eingabe der Beklagten vom 12.03.2012\naus dem Recht zu weisen, und machte für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben\nwerde, ihrerseits Bemerkungen zur Sache. Mit Verfügung vom 22.03.2012 überwies die instruierende Abteilungspräsidentin den Antrag der Klägerin, die Eingabe der Beklagten vom\n12.03.2012 aus dem Recht zu weisen, der in der Hauptsache zuständigen Fünferkammer zum\nEntscheid.\n\nErwägungen\n\n1. Das Bundesgericht hat die Sache zum Neuentscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Sowohl das erstinstanzliche als auch das kantonsgerichtliche Verfahren liefen nach der\nkantonalen Zivilprozessordnung (ZPO BL). Seit 01.01.2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH) in Kraft und es stellt sich die Frage, nach welchen Bestimmungen\ndas Rechtsmittelverfahren vor der oberen kantonalen Instanz weiterzuführen ist, da für bundesgerichtliche Rückweisungen keine explizite Übergangsbestimmung in der ZPO CH besteht.\nWird ein Entscheid in einem Verfahren durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben und zum\nNeuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, wird damit das Verfahren vor dieser Instanz\nnicht abgeschlossen, sondern in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Demnach muss gemäss dem Grundsatz der\nEinheit der Instanz bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung finden (BGer 4A_471/2011 E. 3.3\nmit weiteren Hinweisen). Entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für\nden vorliegenden Neuentscheid über die Appellation der Klägerin das bisherige kantonale Verfahrensrecht und damit die Bestimmungen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO\nBL) anwendbar.\n\n2. Vorweg ist die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Parteieingabe nach der Rückweisung\nder Sache vom Bundesgericht an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zu prüfen. Der Prozessstoff des Appellationsverfahrens ist in keiner Weise beschränkt worden. Die Parteien haben zusätzlich zu ihren Rechtsschriften im Appellationsverfahren an der Hauptverhandlung vom\n14.06.2011 vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mündlich zur Sache umfassend plädieren können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet daher nicht, den Parteien nach\nder Rückweisung nochmals Gelegenheit zu Bemerkungen einzuräumen. Daher ist die Eingabe\nder Beklagten vom 12.03.2012 entsprechend dem Antrag der Klägerin aus dem Recht zu weisen. Das Gleiche gilt auch für die Eventualausführungen der Klägerin in der Eingabe vom\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n21.03.2012.\n\n"}