{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Appellationsantwort vom 07.02.2011 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Appellation, und zwar aus folgenden Gründen:\nZur Begründung werde in erster Linie auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Gemäss der\nGarantieerklärung habe sich die Klägerin gegenüber der C____ AG (D____ AG) unwiderruflich\nauf erste Aufforderung hin verpflichtet, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des\neingangs erwähnten Vertrags und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus\ndemselben jeden Betrag bis maximal CHF 145'286.90 zu zahlen, wofür die rechtsgültig unterzeichnete schriftliche Zahlungsaufforderung und die schriftliche Bestätigung benötigt würden,\nwonach die B____ AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Gültigkeit der \"Garantie\" sei auf den 30.06.2007 befristet worden. Unklar sei, ob eine Bürgschaft oder\neine Garantie vereinbart worden sei. Aufgrund der Anmeldung für eine Baugarantie-\nVersicherung / Leistung einer Solidarbürgschaft vom 12.04.2006 sei davon auszugehen, dass\ndie von der Klägerin gebotene Sicherheit die Erfüllung der Werkleistung habe absichern sollen\n(\"Erfüllungsgarantie\"). Auch aus der ausgestellten Versicherungspolice gehe hervor, dass es\nsich um eine \"Erfüllungsgarantie\" handle. Als Vertragsgrundlagen würden die \"Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung, Ausgabe Juni 1993\" (AVB) für anwendbar erklärt.\nDiese Allgemeinen Bedingungen bezögen sich nicht auf Mängelgarantien, sondern auf \"Anzah-\nlungs-, Ausführungs- oder Werkgarantien\" und kämen damit nach Treu und Glauben integral\nund unabhängig von der Art der Dritten gegenüber ausgestellten Sicherheit zur Anwendung.\nEntsprechend sei Art. 7 der AVB auch auf die vorliegende Sicherheit anwendbar. Die Prüfung\nnach Art. 7 AVB setze implizit voraus, dass der Schadensfall bzw. die Beanstandung in nachvollziehbarer und prüfbarer Weise dargelegt werde. Sonst sei eine Stellungnahme des Versicherungsnehmers nicht möglich. Ohne Ausführungen der Garantie- bzw. Bürgschaftsgläubigerin und ohne Stellungnahme des Versicherungsnehmers könne die Versicherung nicht abschätzen, ob eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung vorliege. Die Pflicht zur Substanziierung\nder Vertragsverletzung zur Ziehung der Garantie sei daher das geeignete und zweckmässige\nMittel, um rechtsmissbräuchliche Garantieziehungen zu verhindern. Dennoch habe die Klägerin\ndie Garantiesumme ausbezahlt, ohne dass ihr die C____ AG (D____ AG) rechtzeitig Anhaltspunkte für die angebliche Vertragsverletzung durch die Beklagte geliefert habe. Gerade in strittigen Fällen müssten die Anforderungen an die Begründung der Vertragsverletzung höher angesetzt werden. In solchen Fällen bestehe gesteigertes Missbrauchspotential, da nicht davon\nausgegangen werden könne, dass eine liquide Schuldnerin ohne Grund eine Leistung verweigere oder von einem Vertrag zurücktrete. Die Erfüllungsgarantie vom 13.04.2006 an die C____\nAG dürfe inhaltlich nicht von der Vereinbarung mit der Beklagten abweichen. Gegenüber der\nBeklagten gälten die in der Police und in den dieser beigefügten Allgemeinen Bedingungen festgehaltenen Regeln. Ohnehin ergebe sich aus der Auslegung der Erfüllungsgarantie vom\n13.04.2006 und auch aus Treu und Glauben, dass für eine rechtsgültige Garantieziehung die\nhinreichende Substanziierung der Vertragsverletzung formgerecht und innert der Garantiefrist\ndargetan werden müsse. Dazu gehöre nicht nur eine kurze Darstellung der Vertragsverletzung,\nsondern auch der daraus angeblich resultierende Schaden sei glaubhaft darzulegen. Dieses\nErgebnis resultiere auch daraus, dass die Klägerin nicht etwa die Leistung einer fixen Garantiesumme, sondern nur eine Leistung bis maximal CHF 145'286.90 versprochen habe. Nach Ablauf der Garantiefrist könne die Substanziierung nicht mehr rechtsgültig vorgenommen werden.\nEs genüge daher nicht, dass die C____ AG (D____ AG) innerhalb der Garantiefrist zwar erklärt\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe, die \"Garantie\" ziehen zu wollen, aber erst am 25.07.2007 die angebliche Vertragsverletzung substanziiert habe. Die Substanziierung der Vertragsverletzung könne nicht vor der Garantieziehung erfolgen. Somit stelle das Schreiben der C____ AG vom 21.09.2006 keine hinreichende Substanziierung dar. Ferner habe die C____ AG (D____ AG) auch in den Schreiben\nvom 19.12.2006 und 08.01.2007 nicht auf das Schreiben vom 21.09.2006 verwiesen. Ob das\nletztgenannte Schreiben der Klägerin überhaupt in Kopie zugestellt worden sei, sei ohnehin\nunbewiesen. Da die Garantie weder formell korrekt noch fristgerecht gezogen worden sei, bestehe kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.\n\nE. Mit Urteil vom 14.06.2011 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation ab.\nZur Begründung führte das Kantonsgericht aus, die Verweigerung der Garantieauszahlung bei\nFehlen der entsprechenden Voraussetzungen gehöre zu den auftragsrechtlichen Pflichten des\nGaranten, deren Verletzung zum Verlust des Auslagen- und Verwendungsersatzes führe. Die\nBegünstigte sei bei Inanspruchnahme der Garantie zur Substanziierung des Ereignisses verpflichtet, welches den Garantiefall auslöse, selbst wenn dies im Garantieversprechen nicht vorgesehen sei. Da eine solche Substanziierung durch die begünstigte D____ AG nicht bzw. erst\nverspätet erfolgt sei, hätte die Klägerin die Auszahlung der Garantiesumme verweigern müssen. Da sie trotz ihres Rechts auf Zahlungsverweigerung die Garantiesumme in Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ausbezahlt habe, stehe ihr gegen die Beklagte kein Regressrecht zu.\n\n"}