{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n12.04.2006 eine Erfüllungsgarantie beantragt. Gestützt darauf sei zwischen der Klägerin und\nder Beklagten am 13.04.2006 ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen worden\nund die Klägerin habe die Garantie durch Unterzeichnung einer besonderen Garantieverpflichtung geleistet. Die Unklarheitenregel dürfe erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden. Dass der Inhalt der Benachrichtigung der Garantiebegünstigten an\ndie Klägerin bei Inanspruchnahme der Garantie auslegungsbedürftig sei, begründe die Vorinstanz nicht näher. Die Vorinstanz habe vorschnell auf die Unklarheitenregel Bezug genommen.\nBei Garantieverträgen mit der Klausel \"Zahlen auf erstes Anfordern\" und dem Ausschluss von\nEinreden und Einwendungen genüge es für das Auslösen der Zahlungspflicht des Garanten,\nwenn der Begünstigte seinen Anspruch auf Garantieleistung formgerecht behaupte, ohne irgendeinen Beweis hierfür erbringen zu müssen. Die Beklagte sei eine langjährige Kundin der\nKlägerin, welche in den vergangenen Jahren mehrfach Erfüllungsgarantien beantragt habe. Für\ndie Anwendung der Unklarheitenregel bleibe auch aus diesem Grund kein Raum. Ferner sei\ndavon auszugehen, dass die Beklagte den Auftrag der C____ AG nicht erhalten hätte, wenn sie\nkeine derartige Erfüllungsgarantie geleistet hätte. Der von der Vorinstanz angeführte Art. 7 AVB\nhinsichtlich des gebotenen Vorgehens der Klägerin sei auf Schadenfälle zugeschnitten, bei denen Mängel gerügt würden. Bei einer Erfüllungsgarantie spielten Mängel zumeist keine Rolle,\nwohl hingegen bei Gewährleistungsgarantien. Für eine analoge Heranziehung von Art. 7 AVB\nbestehe auch deshalb kein Grund, weil das Vorgehen in einem Garantiefall in der Garantieverpflichtung vom 13.04.2006 abschliessend geregelt worden sei. Die entsprechende Individualabrede gehe den in den AVB vorformulierten allgemeinen Bestimmungen vor. Abgesehen davon\nhabe die Beklagte im bisherigen Gerichtsverfahren nie behauptet, die Klägerin hätte gemäss\nArt. 7 AVB vorgehen müssen. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf der mangelnden Substanziierung sei nicht berechtigt. Im Text der Garantieverpflichtung vom 13.04.2006 sei eine\nSubstanziierungspflicht nicht ausdrücklich vorgesehen. Ob der Garantieabruf durch den Begünstigten gestützt auf das Grundverhältnis zu Recht erfolge oder nicht, spiele für das Garantieverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Nur in besonders gelagerten Fällen könnten Einwendungen aus dem Grundverhältnis für das Garantieverhältnis durchschlagen bei geradezu\nrechtsmissbräuchlichem Abruf der Garantie. An den Einwand des Rechtsmissbrauchs seien\njedoch strenge Anforderungen zu stellen. Mit Schreiben vom 19.12.2006 habe die C____ AG\ndie in der Erfüllungsgarantie genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin habe mit der\nAuszahlung der Garantiesumme zugewartet, um sich davon zu überzeugen, dass die Garantieziehung nicht rechtsmissbräuchlich erfolge, und um der Beklagten zu ermöglichen, eine gütliche\nEinigung mit der C____ AG bzw. der D____ AG zu finden. Erst nachdem sich ergeben habe,\ndass der Beklagten eine Einigung mit der C____ AG bzw. der D____ AG nicht gelungen sei,\nund nachdem die C____ AG bzw. die D____ AG nachgewiesen habe, die Garantie nicht\nrechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen, habe die Klägerin die Garantiesumme ausbezahlt. Selbst wenn mit der Vorinstanz von einer Substanziierungspflicht des Begünstigten auszugehen sei, so wäre eine derartige Substanziierung bereits im Schreiben der C____ AG an die\nBeklage vom 21.09.2006, wovon die Klägerin eine Kopie erhalten habe, zu erblicken. Dies sei\nbereits innerhalb der Gültigkeitsdauer der Garantie erfolgt. Ausserdem sei es nicht zwingend\nerforderlich, dass die Substanziierung des Garantiefalles innerhalb der Gültigkeitsdauer der\nGarantie erfolge.\n\n"}