{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1694ca43-d574-45b8-8912-aa6110c7a110&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "34d6b901e358d66143a3d622de5c129c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-10-1276_2012-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fab00c9b-b7cc-417b-b6e8-080089d0528a", "Checksum": "1e60aa24d5488bd11fab89c24f67fa29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1276", "100 2010 1276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:32", "Checksum": "c16207d3c0a4046aefdda0e725ba3e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2012 100 10 1276 (100 2010 1276)\nRegeste:\nObligationenrecht / Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 15. Mai 2012 (100 10 1276)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nAuslegung eines Versicherungsvertrags\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann\n(Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Präsident Thomas Bauer, Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A____ AG,\nvertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5,\nPostfach 1112, 4001 Basel,\nKlägerin und Appellantin\n\ngegen\n\nB____ AG,\nvertreten durch Advokat Roman Schlager, Dufourstrasse 49,\n4010 Basel,\nBeklagte und Appellatin\n\nGegenstand Obligationenrecht / Forderung\nAppellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n12. August 2010\nA. Die A____ AG (Klägerin und Appellantin) und die B____ AG (Beklagte und Appellatin)\nschlossen am 12./13.04.2006 einen Baugarantie-Versicherungsvertrag ab. Gestützt auf diesen\nVertrag erklärte die Klägerin mit Garantieversprechen vom 13.04.2006, der C____ AG, einem\nUnternehmensteil der D____ AG, auf erste Aufforderung hin jeden Betrag bis maximal\nCHF 145'286.90 zu zahlen, dies ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des zwischen der Beklagten und der Begünstigten bestehenden Werkvertrags und unter Verzicht auf\njegliche Einwendungen und Einreden aus demselben. Zur Geltendmachung der Garantiesumme erforderlich war eine schriftliche Zahlungsaufforderung der D____ AG und eine schriftliche\nBestätigung, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.\nDas Ende der Gültigkeit der Garantie wurde auf den 30.06.2007 festgelegt. Mit Schreiben vom\n19.12.2006 forderte die D____ AG von der Klägerin die Auszahlung der Garantiesumme in der\nHöhe von CHF 145'286.90 mit der Begründung, die Beklagte sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 27.12.2006 setzte die Klägerin die Beklagte\ndarüber in Kenntnis. Darauf begründete die Beklagte der Klägerin noch gleichentags schriftlich\nund dokumentiert, weshalb der Garantiefall nicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 02.01.2007\nforderte die Klägerin die D____ AG sinngemäss auf, anlässlich eines noch zu vereinbarenden\nBesprechungstermins den Garantiefall zu substanziieren. Eine solche Besprechung kam indessen nicht zustande. Mit Schreiben vom 08.01.2007 beharrte die D____ AG unter Hinweis auf\ndie Abstraktheit der Garantie auf Auszahlung. Erst mit Schreiben vom 25.05.2007 spezifizierte\ndie D____ AG die Vertragsverletzungen der Beklagten näher. Am 03.08.2007 zahlte die Klägerin schliesslich die Garantiesumme von CHF 145'286.90 aus. In der Folge forderte die Klägerin\nden Betrag von CHF 145'286.90 von der Beklagten zurück. Diese lehnte die Zahlung ab.\n\nB. Am 11.08.2009 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Arlesheim Klage ein mit dem Begehren, es sei die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von CHF 145'286.90 nebst Zins zu 5 %\nseit dem 02.08.2007 sowie der Friedensrichterkosten von CHF 250.00 zu verurteilen, unter o/e-\nKostenfolge. Mit Urteil vom 12.08.2010 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab.\n\nC. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2010 die Appellation\nund leistete gleichentags den Appellationskostenvorschuss.\nMit Appellationsbegründung vom 25.11.2010 beantragte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 145'286.90 nebst\nZins zu 5 % seit 02.08.2005 sowie der Friedensrichterkosten von CHF 250.00, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Sie begründete ihre Anträge wie folgt:\nVon den involvierten Parteien sei klar zwischen einer Erfüllungsgarantie und einer Gewährleistungsgarantie unterschieden worden, was sich aus der Auftragsbestätigung der C____ AG gegenüber der Beklagten vom 15.02.2006 (Ziff. 7) ergebe. Näher umschrieben werde diese Erfüllungsgarantie in den generellen Bedingungen der C____ AG (Ziff. 3.11.1), wonach der Unternehmer dem Bauherrn bei Verträgen mit einer Vertragssumme von mehr als CHF 250'000.00\nvor Vertragsunterzeichnung für die richtige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eine\nGarantie einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit einem Garantiebetrag von 10 % der Vertragssumme und einer Laufzeit von Baubeginn bis mindestens 4 Monate über den Fertigstellungstermin hinaus übergebe. Um der entsprechenden Verpflichtung aus\ndem Vertrag mit der C____ AG nachzukommen, habe die Beklagte bei der Klägerin am\n\n"}