3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘200.00 geht aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Staates. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.00 (inkl. MWSt von CHF 120.00) zu bezahlen. Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidentin Gerichtsschreiberin Christine Baltzer-Bader Karin Arber Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht