In Beschwerdeverfahren erfolgt die Berechnung nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Da die Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren umfangmässig in etwa gleich waren, wird davon ausgegangen, dass der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ungefähr gleich hoch war wie jener des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, so dass die Parteientschädigung auf pauschal CHF 1‘500.00 zuzüglich MWSt festzulegen ist, was CHF 1‘620.00 (inkl. MWSt von CHF 120.00) entspricht. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt.