sind. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. In Beschwerdeverfahren erfolgt die Berechnung nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO).