9. Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT SGS 170.31) auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz ihren Kostenentscheid nicht hinreichend begründet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Diese Gehörsverletzung war für das vorliegende Beschwerdeverfahren ursächlich, so dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen