Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz von CHF 200.00 angemessen, sodass ein Honorar von CHF 1‘400.00 entsteht. Werden die Auslagen für Porti von CHF 19.30 und für Kopien von CHF 61.50 (123 Stk. à CHF 0.50) sowie die MWSt hinzugerechnet, entsteht ein Honorar von insgesamt rund CHF 1‘600.00. Mit dem monatlichen Überschuss von CHF 361.00 ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, für seine Anwaltskosten selber aufzukommen, ist deren Abzahlung doch innert 4,5 Monaten möglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.