Ziffer 6) beträgt der monatliche Überschuss CHF 361.00. Es scheint angemessen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf den Überschuss von rund sechs Monaten abzustellen, so dass dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Betrag von CHF 2‘166.00 für Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens aufzubringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von knapp sieben Stunden geltend gemacht. Da es sich vorliegend um keine komplexe oder rechtlich schwierige Sache handelt, scheint in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ein Stundenan-