8. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Für die Voraussetzungen kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziffer 7 hiervor verwiesen werden. Der Grundbedarf stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren insofern anders dar, als der Beschwerdeführer nunmehr tiefere Wohnkosten hat. Er hat im Beschwerdeverfahren den Untermietvertrag vom 6. Dezember 2013 eingereicht, welcher den Mietbeginn am 16. Dezember 2013 festhält und befristet ist bis zum 30. März 2014; der monatliche Mietzins beträgt CHF 550.00.