CHF 1‘935.00 aus dem Überschuss von Dezember 2012 bis August 2013 und CHF 4‘033.00 aus dem güterrechtlichen Anspruch. Der bei der Vorinstanz geltend gemachte Ausstand für die Anwaltskosten beträgt CHF 4‘325.19 und die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00, so dass für das vorinstanzliche Verfahren beim Beschwerdeführer Prozesskosten von insgesamt CHF 5‘825.19 anzurechnen sind. Mit dem Betrag von CHF 5‘968.00 ist es dem Beschwerdeführer möglich, für seine vorinstanzlichen Prozesskosten selber aufzukommen, so dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren besteht und demzufolge auch dieser Antrag abzuweisen ist.