Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht den Betrag von CHF 24‘033.20 zu bezahlen hat. Wird von einem minimal zu belassenden Notgroschen von CHF 20‘000.00 ausgegangen, kann der Beschwerdeführer aus der güterrechtlichen Zahlung den Betrag von rund CHF 4‘033.00 ebenfalls für Prozesskosten aufbringen, ohne den Notgroschen anzutasten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass gemäss vorinstanzlichem Entscheid, der Betrag von CHF 12‘828.03 auf das 3. Säule Konto des Ehemanns überwiesen wird, in Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch.