Wie aus den Erwägungen unter Ziffer 6 hervorgeht, kann der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1‘935.00 aus den Überschüssen der Monate Dezember 2012 bis August 2013 zur Bezahlung von Prozesskosten aufbringen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aus Güter-