7. Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.