Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass die liquiden Mittel der Beschwerdegegnerin nach Bezahlung des güterrechtlichen Anspruchs nicht mehr massgeblich höher als jene des Beschwerdeführers sein dürften und sie gemäss vorliegender Bankauskunft die Hypothek nicht erhöhen kann, so dass ihr die Bezahlung der gegnerischen Prozesskosten trotz Vermögen in Form der Liegenschaft nicht einfach möglich ist. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin für die Tochter C.____ (inzwischen volljährig) während der ganzen Dauer des Scheidungsverfahrens aufgekommen ist, und ihr der Beschwerdeführer weder für die Dauer des Verfahrens, noch gemäss Schei-