Selbst bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, scheint die vorinstanzliche Kostenverteilung richtig. Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass die liquiden Mittel der Beschwerdegegnerin nach Bezahlung des güterrechtlichen Anspruchs nicht mehr massgeblich höher als jene des Beschwerdeführers sein dürften und sie gemäss vorliegender Bankauskunft die Hypothek nicht erhöhen kann, so dass ihr die Bezahlung der gegnerischen Prozesskosten trotz Vermögen in Form der Liegenschaft nicht einfach möglich ist.