Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann somit festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid (Ziffer 12 des Dispositivs) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und es dem Beschwerdeführer möglich ist, seinen Kostenanteil selber zu bezahlen, so dass sich keine Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien aufdrängt. Selbst bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, scheint die vorinstanzliche Kostenverteilung richtig.