vorsinstanzlichem Entscheid aufkommen kann, nicht weiter einzugehen ist. Selbst wenn die hälftige Auferlegung der Gerichtsgebühr, welche für den Beschwerdeführer CHF 1‘500.00 beträgt, berücksichtigt und hinzugerechnet wird, kann der Beschwerdeführer auch diesen Betrag aus der güterrechtlichen Leistung von CHF 24‘033.20 bezahlen. Zusammenfassend