„Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren, allfällig mit einem Selbstbehalt, zu gewähren“. Der Beschwerdeführer hat in diesem Rechtsbegehren nicht beantragt, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sei, so dass auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für den hälftigen Anteil gemäss