Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen, ist daher abzuweisen. Zu ergänzen ist, dass es sich im Rechtsbegehren beim Betrag von CHF 4‘315.00 offensichtlich um einen Verschrieb handelt, da der Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz wie auch in der Beschwerdebegründung vom Betrag von CHF 4‘325.00 bzw. 4‘325.19 gesprochen hat. Der Beschwerdeführer hat in den Rechtsbegehren seiner Beschwerde betreffend der Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr keinen Antrag in der Sache gestellt. Sein Rechtsbegehren lautet: