Diesen noch fehlenden Restbetrag von CHF 2‘390.00 kann der Beschwerdeführer aus seinem güterrechtlichen Anspruch von 24‘033.20 bezahlen. Entsprechend diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer möglich, für seine vorinstanzlichen Anwaltskosten bzw. den noch verbleibenden Ausstand selbst aufzukommen, so dass eine vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht vorzunehmen ist. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen, ist daher abzuweisen.