Angesichts des Grundbedarfs von CHF 2‘777.00 resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 215.00 bzw. für die gesamten neun Monate von CHF 1‘935.00. Diesen Betrag konnte der Beschwerdeführer für die Bezahlung seiner Anwaltskosten verwenden, so dass der geltend gemachte Ausstand per Scheidungsentscheid von CHF 4‘325.00 um diesen Betrag zu kürzen und auf CHF 2‘390.00 anzupassen ist. Diesen noch fehlenden Restbetrag von CHF 2‘390.00 kann der Beschwerdeführer aus seinem güterrechtlichen Anspruch von 24‘033.20 bezahlen.