In der Beschwerde führte er aus, seit Dezember 2012 betrage der Überschuss noch CHF 245.00 bzw. unter Berücksichtigung des erweiterten Grundbetrags lediglich noch CHF 65.00. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, eine Erweiterung des Grundbedarfs sei abzulehnen. Der Bedarf des Beschwerdeführers für die Monate Dezember 2012 bis August 2013 stellt sich folgendermassen dar: Grundbetrag CHF 1‘200.00, 15% Erweiterung CHF 180.00, Miete CHF 755.00, Krankenkasse CHF 372.00, U-Abo CHF 70.00, Steuern CHF 200.00. Dies ergibt einen erweiterten Grundbedarf von CHF 2‘777.00. Der Unterhaltsbeitrag betrug in diesem Zeitraum CHF 2‘882.00. Für die Krankenkassenprämienverbilligung