Weiter hat er den Aufwand für die Rechtsvertretungskosten bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeführt und ist auf einen Ausstand von CHF 4‘325.19 gekommen, unter Berücksichtigung der Überschüsse des Ehemannes bis November 2012 und der Kostenvorschüsse der Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Berechnung die Überschüsse für die Monate Dezember 2012 bis zum Scheidungsurteil vom 20. August 2013, welche ihm für die Bezahlung von Anwaltskosten ebenfalls zur Verfügung standen, nicht berücksichtigt. In der Beschwerde führte er aus, seit Dezember 2012 betrage der Überschuss noch CHF 245.00 bzw. unter Berücksichtigung des erweiterten Grundbetrags lediglich noch CHF