Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die Berechnung des Ausstands betreffend Rechtsvertretungskosten auf die Auflistung der Vorinstanz gemäss Mail vom 20. Dezember 2012 abgestellt und diese insofern ergänzt, als er den Überschuss von CHF 463.00 für den Monat Dezember 2012 abgezogen hat, da die Ehefrau dem Ehemann ab Dezember 2012 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘882.00 bezahlte. Weiter hat er den Aufwand für die Rechtsvertretungskosten bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeführt und ist auf einen Ausstand von CHF 4‘325.19 gekommen, unter Berücksichtigung der Überschüsse des Ehemannes bis November 2012 und der Kostenvorschüsse der Ehefrau.