ZPO nach Ermessen zu verteilen sind oder dem geschiedenen Ehemann allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren zu bewilligen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die Berechnung des Ausstands betreffend Rechtsvertretungskosten auf die Auflistung der Vorinstanz gemäss Mail vom 20. Dezember 2012 abgestellt und diese insofern ergänzt, als er den Überschuss von CHF 463.00 für den Monat Dezember 2012 abgezogen hat, da die Ehefrau dem Ehemann ab Dezember 2012 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘882.00 bezahlte.