6. Es stellt sich sodann die Frage, ob der geschiedene Ehemann für seinen hälftigen Kostenanteil und die ihm verbleibenden Anwaltskosten selber aufkommen kann, oder ob die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen zu verteilen sind oder dem geschiedenen Ehemann allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren zu bewilligen ist.